Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2026

§ 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst

Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes Qualifizierungen berücksichtigt werden, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechen.

§ 30 § 32