Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2026§ 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst
Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes Qualifizierungen berücksichtigt werden, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechen.